A) Der Oberbefehlshaber.
Nach Artikel 53 der deutschen Reichsverfassung
war "die Kriegsmarine des Reichs eine einheitliche unter dem Oberbefehl des
Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind".
Persönlich führte der Kaiser den Oberbefehl erst seit März 1899; bis dahin bestand als oberste
Kommandobehörde das "Ober-Kommando der Marine" unter dem
"Kommandierenden Admiral".
Dem Kaiser als Oberbefehlshaber unterstanden unmittelbar:
Das "Militärische Gefolge"
Sowohl zu tatsächlichen persönlichen Dienstleistungen bei Sr. Majestät wie zur Auszeichnung wurden Admirale zu Generaladjutanten bzw. Admiralen a la suite Sr. Majestät, Stabsoffiziere zu Flügeladjutanten ernannt. Den Königlichen Prinzen waren Stabsoffiziere oder Kapitänleutnants als persönliche Adjutanten" beigegeben.