A) Der Oberbefehlshaber.

Nach Artikel 53 der deutschen Reichsverfassung war "die Kriegsmarine des Reichs eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind". Persönlich führte der Kaiser den Oberbefehl erst seit März 1899; bis dahin bestand als oberste Kommandobehörde das "Ober-Kommando der Marine" unter dem "Kommandierenden Admiral".

Kaiser Wilhelm II.

Dem Kaiser als Oberbefehlshaber unterstanden unmittelbar:

  • der Chef des Marine-Kabinetts,
  • der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts
    Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts führte die Verwaltungsgeschäfte unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers gemäß dem Reichsgesetz v. 17. März 1878 betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers. Im übrigen war er dem Kaiser unmittelbar unterstellt
  • der Generalinspekteur der Marine,
  • der Chef des Admiralstabes der Marine,
  • die Chefs der Marinestationen,
  • der Inspekteur des Bildungswesens der Marine,
  • der Inspekteur des Torpedowesens als Chef des Lehrgeschwaders,
  • der Chef der Hochseeflotte,
  • der Chef des I. Geschwaders,
  • der Chef des Kreuzergeschwaders,
  • die im Auslande befindlichen selbständigen Schiffkommandos in militärpolitischen Angelegenheiten.
  • Das "Militärische Gefolge"

    Sowohl zu tatsächlichen persönlichen Dienstleistungen bei Sr. Majestät wie zur Auszeichnung wurden Admirale zu Generaladjutanten bzw. Admiralen a la suite Sr. Majestät, Stabsoffiziere zu Flügeladjutanten ernannt. Den Königlichen Prinzen waren Stabsoffiziere oder Kapitänleutnants als persönliche Adjutanten" beigegeben.

    B) Die Marinebehörden