Die Reichsbank-Ausweise Durch das Bankgesetz von 1875 ist bestimmt worden, welcher Betrag der umlaufenden, durch Barvorrat nicht gedeckten Noten der Reichsbank und der anderen damals bestehenden Notenbanken steuerfrei bleibt. Für die übrigen durch Barvorrat nicht gedeckten Noten muss eine Notensteuer von 5/48 % pro Berichtswoche gezahlt werden. Dieses Kontingent betrug für die
Das Kontingent der Notenbanken, welche auf ihr Privileg verzichten wollten oder mussten, sollte der Reichsbank zufallen. Infolgedessen stieg deren Kontingent nach und nach auf 293,4 Millionen M. Durch die Novelle vom 7. Juni 1899 ist das steuerfreie Notenkontingent der Reichsbank weiter und zwar auf 450 Millionen M erhöht worden, so dass es gegenwärtig, da die Frankfurter Bank und die Bank für Süddeutschland aufgehört haben, Notenbanken zu sein, 470 Millionen M beträgt. Die Berechnung der Notensteuer sei erläutert an der Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vom 28. Februar
1905
Würde der Notenumlauf 400 Millionen M grösser gewesen sein, so hätte die Bank auf l 611 040 000 M abzüglich l 604 069000 M d. h. auf 6971 000 M Steuer (5/48 %) an das Reich zu entrichten gehabt. Über den Wert der Notensteuer ist man verschiedener Ansicht. Keineswegs soll die Steuer den Zweck haben, Umlaufsmittel bei Bedarf zu verringern, sondern sie soll bewirken, dass die Notenbanken, sobald die ungedeckte Notengrenze nahe oder bereits gar überschritten ist, ihren Diskontsatz auf mindestens 5% erhöhen und dadurch ein Warnungssignal geben, die Unternehmungslust und die Kreditgewährung in der bisherigen Weise nicht fortbestehen zu lassen. |