Das Noten- oder Zettelgeschäft.

Historisches

Die Banknoten, „Anweisungen der Bank auf sich selber, zahlbar bei Sicht an den Überbringer" (Ad. Wagner) sind hervorgegangen aus den Quittungen (Depositenscheinen), welche die Girobanken über empfangene Gelder erteilten. Die Depositenscheine wurden, da sie auf den Überbringer lauteten, in Zahlung gegeben: A beglich damit seine Schuld an B, B die an C, C an D, und D vielleicht erst hob das Geld ab. Später setzten dann die Banken selbst solche auf runde Beträge lautende Scheine in Verkehr, um sich zinsloses Geld zu verschaffen.

Die. Banknoten sind ein Ersatzmittel des Geldes, ein Geldsurrogat. Diese enge Verknüpfung mit dem Geldwesen lässt es als natürlich erscheinen, dass der Staat die Banknotenausgabe regelt und überwacht. In allen Ländern finden wir Gesetze über Notenausgabe, und auch die deutsche Bankgesetzgebung ist im wesentlichen eine Banknotengesetzgebung.

In Deutschland hat sich die Banknote erst später als in andern Ländern eingebürgert. Wirtschaftliche und politische Verhältnisse waren der Grund, dass gerade dieser Zweig des Mobiliarkredits in der Entwicklung zurückgeblieben war. Der Plan Friedrichs des Grossen, in Preußen eine Notenbank zu errichten, stieß auf zahlreiche Schwierigkeiten und gelangte erst 1765 zur Ausführung. Wie aus dieser Kgl. Giro- und Lehnbank in Berlin im Jahre 1847 die Preußische Bank und aus dieser wieder im Jahre 1875 die Deutsche Reichsbank hervorgegangen ist, ist bereits geschildert worden.

Durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 und die Schaffung der Deutschen Reichsbank ist der in den 60er und 70er Jahren in Deutschland herrschenden Zersplitterung des Notenbankwesens, der „Zettelwirtschaft" ein erfreuliches Ende bereitet worden. Dank des politischen Wirkens von Ludwig Bamberger, Otto Michaelis und anderen weitsichtigen Männern hatte nunmehr das neu geeinte Deutsche Reich eine einheitliche Bankgesetzgebung und war hiermit dem Ziele einer einheitlichen Banknote ein gut Stück näher gekommen.

Das Bankgesetz vom 14. März 1875 und die Novellen vom 18. Dezember 1889 und vom 7. Juni 1899.

a) Das Notenprivileg.

Das Notenwesen möglichst gleichförmig, nach einheitlichen Prinzipien zu gestalten, war der Hauptzweck des Bankgesetzes. Nach § l kann die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten nur durch Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlass des Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.

Den 33 Banken, welche bei Erlass des Gesetzes bereits im Besitz des Notenprivilegs gewesen waren, konnte man dieses Recht infolge des privatrechtlichen Charakters der Notenprivilegien nicht nehmen. Aber man schränkte es ein: Diese Banken, für die die verschiedenartigsten Bestimmungen hinsichtlich Notendeckung, Art der Geschäfte usw. galten, durften hinfort nur in dem Staate, der ihnen das Privileg erteilt hatte, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten betreiben oder durch dritte betreiben lassen, und ihre Noten sollten nur in diesem begrenzten Gebiet Umlaufsfähigkeit besitzen.

Speziell durch diese letzte Bestimmung war die Existenzfähigkeit vieler Notenbanken hart bedroht. Sie mussten nunmehr damit rechnen, dass die Noten nach ganz kurzer Zeit wieder zu ihren Kassen zurückströmen, während es doch im Interesse der Bank, welche mit dem Gelde arbeiten wollte, lag, dass die meist über ganz kleine Beträge lautenden Noten möglichst lange im Verkehr bleiben.

Die damals bestehenden Notenbanken sahen sich vor die Wahl gestellt, entweder auf ihr Privileg, das ihnen mancherlei Verpflichtungen auferlegte, ohne ihnen aber in Zukunft entsprechende Einnahmen zu bringen, freiwillig zu verzichten oder sich den beschränkenden Bestimmungen des § 44 des Bankgesetzes zu unterwerfen. Taten sie letzteres, so konnten ihre Noten nach wie vor im ganzen Reichsgebiet zirkulieren. Im § 44 heißt es:

  1. Die Betriebsmittel dürfen nur in ganz bestimmter Weise angelegt werden.
  2. Von dem 4 1/2 % des Grundkapitals übersteigenden Reingewinn müssen jährlich mindestens 20% so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurückgelegt werden, als derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt.
  3. Die im Umlauf befindlichen Noten müssen mindestens zu einem Drittel durch Reichskassenscheine, Metallgeld oder Goldbarren, der Rest durch gute, höchstens noch drei Monate laufende Wechsel gedeckt sein.
  4. Die Noten müssen bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen kursfähiges deutsches Geld eingelöst werden.
    Demzufolge werden kostenfrei eingelöst: die Noten der Sächsischen Bank bei S. Bleichröder in Berlin; der Bayerischen Notenbank, Württembergischen Notenbank, Badischen Bank bei der Frankfurter Bank in Frankfurt a. M
  5. Die Bank muss alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerte in Zahlung nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihre Noten pünktlich einlöst.
  6. Die Bank muss auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr konzessionsmässig in gewisser Beziehung zusteht, verzichten.
  7. Die Bank willigt ein, dass ihre Befugnis zur Ausgabe von Banknoten zuerst zum l. Januar 1891, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener einjähriger Kündigung ohne irgend welche Entschädigung aufgehoben werden kann.

Von den Privatnotenbanken verzichteten sogleich 13, später noch 7 auf das Recht der Notenausgabe, 5 verloren diese Befugnis durch Ablauf der Zeitdauer. Nicht unterworfen haben sich diesen fakultativen Bestimmungen die Landständische Bank in Bautzen, die aber inzwischen auf ihr Privileg verzichtet hat, und die Braunschweigische Bank, deren Privilegium erst am 11. Mai 1952 abläuft. Infolgedessen dürfen die Braunschweigischen Noten nur im Herzogtum Braunschweig zu Zahlungen verwendet werden. Ausserhalb des Herzogtums Braunschweig werden die Noten der Braunschweigischen Bank von Bankiers und Wechslern in Noten anderer Banken oder in Gold gegen eine Gebühr von 0,20 bis 0,50 M pro 100 M umgetauscht.

Zur Annahme von Banknoten ist gesetzlich niemand verpflichtet, besonders aber dann nicht, wenn es sich um Noten mit beschränkter Umlaufsfähigkeit handelt.

Im Königreich Sachsen z. B. wird jedoch ein jeder die Noten der Sächsischen Bank ebenso gern in Zahlung nehmen wie Reichsbanknoten oder Gold. Schwierigkeiten dagegen wird ihr Besitzer haben, wenn er sie z. B. in Breslau in Zahlung geben oder eintauschen will. Das Bankhaus, mit dem er in laufender Verbindung steht, wird die Note anstandslos in Zahlung nehmen oder umtauschen, ein anderes Bankhaus meist nur gegen eine Umwechselgebühr von 0,10—0,20 M. Die Reichsbankhauptstelle in Breslau muss, laut § 44 Abs. 5 des Bankgesetzes, die Note in Zahlung nehmen (Einzahlung auf das eigene oder auf ein fremdes Girokonto, Einlösung eines Wechsels usw.), nicht aber ist sie verpflichtet, die Note gegen andere Münze umzuwechseln. Die Postämter in Breslau dagegen nehmen sie auch nicht einmal in Zahlung an.

Während die Novelle zum Bankgesetz vom 18. Dezember 1889 in der Hauptsache nur Änderungen in bezug auf die Gewinnverteilung brachte, enthielt die Novelle vom 7. Juni 1899 neben einer weiteren Verkürzung der den Anteilseignern zufließenden Gewinnrate eine den Geschäftsbetrieb der Privatnotenbanken stark beeinflussende Bestimmung. Der Bundesrat, so hieß es, werde von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht — Aufhebung der Befugnis zur Notenausgabe — Gebrauch machen, sofern die Banken sich nicht hinsichtlich ihres Diskontsatzes binden würden.

Die Reichsbank hatte sich mit Recht darüber beklagt, dass einige Privatnotenbanken zeitweise zu einem billigeren Satz als die Reichsbank Wechsel diskontieren, die sie dann häufig, um nicht Notensteuer zahlen zu müssen, am Tage vor Aufstellung der Wochenübersicht an die Reichsbank weitergeben. Diese Notenbanken durchkreuzen also nicht nur durch ihre Diskontierungen unter der Bankrate, besonders in Zeiten der Geldknappheit, die Diskontpolitik der Reichsbank, sondern sie schädigen sie auch noch dadurch, dass sie ihr die Notensteuer auf die Summe der eben erst diskontierten Wechsel aufbürden.

Damit dies in Zukunft nicht wieder geschehe, mussten sich die Privatnotenbanken verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem offiziellen Satz der Reichsbank zu diskontieren, sofern dieser 4% erreicht oder übersteigt. Beträgt der Diskont weniger als 4% und diskontiert die Reichsbank auch zu dem sogenannten Privatsatze (Privatdiskont), so ist es den Notenbanken gestattet, 1/8% unter diesem Satze zu diskontieren. Besteht kein solcher Privatdiskont, dann können die Privatnotenbanken 1/4% unter dem offiziellen Satz, sofern dieser weniger als 4°/o beträgt, diskontieren.

Infolge dieser Bestimmung hat sich die Bank für Süddeutschland aufgelöst, und die letzte preußische Notenbank, die Frankfurter Bank, hat auf ihr Notenprivileg verzichtet.

b) Geschäftsbetrieb der Notenbanken.

Nur folgende Geschäftszweige sind den Notenbanken gestattet:

  1. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen;
  2. Wechsel (nicht aber auch Anweisungen), welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und aus welchen in der Regel 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer kommunaler Korporationen (Kreise, Provinzen usw.), welche nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwerte zurückgezahlt werden, zu diskontieren, zu kaufen oder zu verkaufen;
  3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr) und zwar: 
    1. gegen Gold und Silber; 
    2. gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer kommunaler Korporationen, ferner gegen Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten und deren Zinsen vom Reiche oder von einem Bundesstaate garantiert sind, gegen voll eingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens 3/4 des Kurswertes;
    3. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten, sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu höchstens 50% des Kurswertes;
    4. gegen Wechsel, deren Verpflichtete als anerkannt solide gelten, mit einem Abschlage von mindestens 5% ihres Kurswertes;
    5. gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaren, höchstens bis zu 1/3 ihres Wertes.
  4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3 b bezeichneten Arten zu kaufen und zu verkaufen. Ferner sind sie berechtigt: für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen;

Ferner sind sie berechtigt: 

  • für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Einlieferung zu verkaufen;
  • Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr anzunehmen;
  • Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.

Verboten ist den Notenbanken: 

  • Wechsel zu acceptieren:
    Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen.

Alles in allem: „Wir dürfen das Bankgesetz mit seinen Nachträgen nicht bloß zu den besten Errungenschaften aus der schöpferischen Zeit der ersten siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, sondern auch zu den festesten Verbindungsgliedern des Deutschen Reiches rechnen" (Bankpräsident Dr. Koch).

c) Pflichten der Notenbanken.

Die Notenbanken sind verpflichtet:

  1. Ihre Noten bei Präsentation zum vollen Nennwert einzulösen (§ 4).
    Für beschädigte Noten hat die Bank Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note präsentiert, welcher größer ist als die Hälfte, oder sofern er den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil als die Hälfte präsentiert, vernichtet ist. Ein Aufgebotsverfahren behufs Kraftloserklärung vernichteter oder verlorener Banknoten gibt es nicht.
  2. Den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23 und letzten jedes Monats, spätestens am 5. Tage nach diesem Termin durch den Reichsanzeiger nach einem vorgeschriebenen Schema zu veröffentlichen (§ 8).
  3. 5% Notensteuer an die Reichskasse für den Betrag der umlaufenden Noten zu zahlen, welcher ihren Barvorrat plus Notenkontingent übersteigt. Betr. Berechnung dieser Steuer s. die Erläuterung des Wochenausweises der Deutschen Reichsbank