Reichskassenscheine und Reichsbanknoten

Reichskassenscheine

Reichskassenscheine sind kein Zahlungsmittel im gesetzlichen Sinne, d.h. es besteht kein rechtlicher Zwang, wonach sie für gemünztes Geld in Zahlung genommen werden müssen. Ihre Ausgabe durch den Staat dient dazu, einen handlichen Ersatz für das Metallgeld im Geschäftsverkehr zu bieten. Das Reich, verpflichtet sich, jede derartige Note bei der Vorlegung an den amtlichen Kassen zu dem auf der Note angegebenen Betrage in Zahlung zu nehmen. Es ist allerdings nur die Reichshauptkasse verpflichtet sie in gültiger Metallwährung auszuzahlen, was allerdings anderswo nicht auf Schwierigkeiten stoßen dürfte.

Die Ausgabeverhältnisse sind geregelt durch das Gesetz vom 30. April 1874 betreffend die Ausgabe von "Reichskassenscheinen". Nach diesem Gesetz werden Reichskassenscheine zum Gesamtbetrag von 120 Millionen Mark nunmehr nur noch in Abschnitten von 5 und 10 M von der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden, der "Reichsschuldenverwaltung", ausgegeben, und zwar unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission. Die älteren Abschnitte von 5, 20 und 50 Mark sind zum Einzug gelangt. Diese Kassenscheine, nicht zu verwechseln mit den Banknoten, sind auf den Inhaber lautende, unverzinsliche Schuldscheine des Reiches, für welche eine bestimmte Deckung in barem Metallgeld nicht hinterlegt ist, für die aber das gesamte Reich mit seinem Einkommen haftet.

Reichsbanknoten

Seit dem 1.1.1910 sind die Noten der Reichsbank (nicht die der anderen Notenbanken) gesetzliches Zahlungsmittel. Banknoten dürfen nunmehr in Stücken zu 20, 50, 100, 200, 500 und 1000 M oder einem Vielfachen von 1000 ausgegeben werden. Es kommen aber Noten zu 200 und mehr als 1000 M nicht vor. Der Betrag an Noten, die ausgegeben werden dürfen, ist bei der Reichsbank unbegrenzt. Doch ist die Ausgabe auch hier an gewisse Bedingungen geknüpft. Es müssen nämlich alle in Umlauf befindlichen Noten gedeckt sein, mindestens ein Drittel des Betrages in bar, d. h. in deutschem Metallgelde, Reichskassenscheinen, Gold entweder in Barren oder in ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 M gerechnet, das übrige in Wechseln von bestimmten Eigenschaften. Erschwerend wirkt ferner die Bedingung, dass unter Umständen ein Teil der umlaufenden Noten mit Jährlich 5% versteuert werden muß. Es ist das der Betrag, der über die Summe hinausgeht, die aus folgenden zwei Posten gebildet wird: 1. dem Barvorrate (hier mit Einschluss der Noten anderer deutscher Banken; anders bei der Dritteldeckung), 2. aus dem steurfreien Notenkontingente, d. i. einem festen Betrage von Noten, der laut Bankgesetz nicht versteuert werden braucht, auch wenn er nicht bar gedeckt ist. Das steuerfreie Notenkontingent beläuft sich zur Zeit im ganzen auf 618 771 000 M, davon entfallen  auf die Reichsbank allein 550 000 000 M; ihr Anteil wird für die Steuerberechnung vom letzten März, Juni, September und Dezember auf 750 000 000 M erhöht. Durch die Vorschrift der Dritteldeckung und die bei einer gewissen Grenze einsetzenden Notensteuer ist die Notenausgabe indirekt kontingentiert.