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Anstellungen Die Beamten der Reichsbank sind kaiserliche Beamte und haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Ihre Anstellung erfolgt durch den Reichsbankpräsidenten. Gehälter, Pensionen, sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen zahlt die Reichsbank aus ihren Mitteln. Über die Anstellung der Reichsbankbeamten gelten folgende Bestimmungen: Die Reichsbank nimmt junge Kaufleute nur dann in ihren Dienst, wenn sie deren bedarf und macht den Eintritt von folgenden Bedingungen abhängig:
Die Anstellungsgesuche sind an den Präsidenten des Reichsbankdirektoriums zu richten und müssen von den nach dem Vorstehenden erforderlichen Schul-, Militär- und kaufmännischen Zeugnissen, sowie einem eigenhändig ge- und unterschriebenen Lebenslaufe begleitet sein. Fehlen diese Schriftstücke ganz oder teilweise, so wird die Eingabe zur Vervollständigung zurückgesandf. Die Einberufung erfolgt in der Regel 1— 3 Jahre nach Vormerkung, die Annahme zunächst nur auf Probe gegen vierzehntägige Kündigung und 4 M Diäten. Die förmliche Aufnahme in den Reichsbankdienst ist von dem Ausfall dieser Probe und einer, nach einem halben Jahre etwa abzulegen Prüfung (über Wechselrecht, Bank- und Börsenwesen, kaufmännisches Rechnen usw.) abhängig. Das Aufrücken vom Assistenten zum Bankbuchhalter erfolgt nach dem Dienstalter, das in die höheren Stellen (Kassierer, Vorstandsbeamte) nur nach Befähigung. |