Die Kriegsartikel

Die Kriegsartikel waren die kurzgefasste Zusammenstellung der Reichs-Marineordnung und des Militär-Strafgesetzbuch (MStGB). Sie wurden dem Soldaten ständig in Erinnerung gerufen und waren Grundlage der Disziplinarordnung.

Artikel 1

Kaiser und Reich zu schirmen, Deutschlands Schiffahrt auf allen Meeren zu sichern und den Deutschen im Auslande Schutz und Rückhalt sein, ist die hohe Aufgabe der Marine
Sie erfordert von dem Soldaten volle Hingabe an seinen Beruf und treue Erfüllung aller seiner Pflichten. Der Dienst unter der Flagge und bei der Fahne ist eine Schule für den Krieg, wie für das ganze Leben. Was der Soldat während seiner Dienstzeit gelernt, soll er auch fernerhin sich erhalten.

Artikel 2

Die dem Kaiser eidlich gelobte Treue unverbrüchlich zu wahren und die Ehre der Flagge und Fahne rein und fleckenlos zu erhalten, ist die vornehmste Pflicht des Soldaten. Die Erfüllung dieser Pflicht schließt die gewissenhafte und vollständige Erfüllung aller anderen Pflichten in sich. Dazu gehören: Kriegsfertigkeit, Mut bei allen Dienstobliegenheiten, Tapferkeit im Kriege, Unerschrockenheit im Kampfe mit den Naturgewalten, Gehorsam gegen die Vorgesetzten, ehrenhafte Führung in und außer Dienst, gutes und redliches Verhalten gegen die Kameraden.

Artikel 3

Jeder rechtschaffende, unverzagte , pflicht- und ehrliebende Soldat darf der Anerkennung und des Wohlwollens seiner Vorgesetzten versichert sein.

Artikel 4

Dem Soldaten steht nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen der Weg selbst zu den höchsten Stellen in der Marine offen.
Wer sich durch Tapferkeit und Mut hervortut oder sich in langer Dienstzeit gut geführt, hat für seine Pflichterfüllung die verdienste Belohnung durch ehrenvolle Auszeichnungen zu erwarten.
Wer nach längerer vorwurfsfreier Dienstzeit die Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag, wer durch Verwundung vor dem Feinde oder infolge von militärischen Unternehmungen auf Seereisen oder durch klimatische Einflüsse Dienstunfähig wird, oder sonst im Dienst zu Schaden kommt, erwirbt den Anspruch auf Pension oder Anstellung im Zivildienst.

Artikel 5

Den Soldaten, der seine Pflicht verletzt, trifft die verdiente Strafe.
Geringe Vergehen werden disziplinarisch geahndet, bei schwereren tritt gerichtliche Bestrafung ein. Die Strafen, auf welche gerichtlich erkannt werden kann, sind gelinder, mittlerer und strenger Arrest, Festungshaft, Gefängnis und Zuchthaus und in den schwersten Fällen die Todesstrafe. Der Höchstbetrag des gelinden und mittleren Arrest ist sechs Wochen, der des strengen Arrestes vier Wochen. Festungshaft, Gefängnis und Zuchthaus sind entweder von zeitlicher Dauer bis 15 Jahre oder lebenslänglich.
Eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen hat eine entsprechende Verlängerung der aktiven Dienstzeit zur Folge.
Neben diesen Strafen kommen als besondere Ehrenstrafen gegen den Soldaten zur Anwendung: Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes, Degradation und Entfernung aus der Marine. Bei Zuchthaus wird stets auf Entfernung aus der Marine erkannt.
Gegen Mannschaften von besonders schlechter Führung kann die Einstellung in eine Arbeiterabteilung verfügt werden.
Im Kriege und auf Schiffen, die außerhalb der heimischen Gewässer allein fahren, werden die Strafen verschärft, ebenso wenn der befehligende Offizier infolge besonderer Verhältnisse dienstlich bekannt gemacht hat, das die Kriegsgesetze in Kraft treten.

Artikel 6

Die Pflicht der Treue gebietet dem Soldaten, an Bord wie an Land, im Krieg und im Frieden mit Aufbietung aller seiner Kräfte, selbst mit Aufopferung seines Lebens jede Gefahr von dem Kaiser, dem Landesherrn, dem Vaterlande und der deutschen Streitmacht zu Wasser und zu Lande abzuwenden.

Artikel 7

Wer sich mit dem Feinde in Verbindung setzt oder auf sonstige Art und Weise durch Handlungen oder Unterlassungen die deutschen oder verbündeten Streitkräfte absichtlich schädigt oder zu schädigen unternimmt, bricht die eidlich gelobte Treue und macht sich des Kriegsverrats schuldig.
Der Verräter wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen oder mit dem Tode bestraft.
Auch im Frieden treffen den Verräter militärischen Geheimnisse schwere und entehrende Strafen.
Wer von einem verräterischen Unternehmen Kenntnis erhält, ist verpflichtet, es sofort seinem Vorgesetzten zu melden. Unterläßt er es, hat er selbst schwere Strafen zu gewärtigen.

Artikel 8

Die Erfüllung der Dienstpflicht ist eine Ehrenpflicht jedes deutschen Mannes. Wer sich durch Selbstverstümmelung, durch Täuschung oder auf andere Weise entzieht oder zu entziehen sucht, wird in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt und mit Freiheitsstrafe belegt.
Ist völlige Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so tritt Entfernung aus der Marine und erhöhte Freiheitsstrafe ein.
Schwere Strafen treffen den Teilnehmer.

Artikel 9

Dem Soldaten soll seine Flagge und Fahne heilig sein. Wer sie verläßt oder von ihr fortbleibt, um sich seiner Verpflichtung zum Dienst zu entziehen, bricht die eidlich gelobte Treue. Er macht sich der "Fahnenflucht" schuldig und hat hierfür die schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen zu erwarten. Im Kriege und an Bord eines außerhalb der heimischen Gewässer allein fahrenden Schiffes kann selbst Todesstrafe eintreten.
Schwere Strafen treffen auch den, der einen anderen zur Fahnenflucht verleitet oder diese fördert.
Wer von einer beabsichtigten Fahnenflucht Kenntnis erhält, hat es sofort seinem Vorgesetzten zu melden. Eine Unterlassung wird schwer bestraft.
Auch wenn der Soldat nicht beabsichtigt dauernd fortzubleiben, wird er wegen eigenmächtiger Entfernung und Urlaubsüberschreitung bestraft.
Wer von seinem Schiff oder Marineteil am Lande abkommt, hat sich unverzüglich bei der nächsten Militär- oder Polizeibehörde, im Auslande bei dem nächsten deutschen Konsulat oder der Ortsbehörde zu melden.

Artikel 10

Die Feigheit ist für den Soldaten besonderst schimpflich und entehrend; niemals darf er sich durch Furcht vor persönlicher Gefahr von der Erfüllung seiner Berufspflichten abwendig machen lassen.
Den Feigling treffen schwere Freiheits- und Ehrenstrafen, im Kriege Zuchthaus oder Tod.

Artikel 11

Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier, und der Unteroffizier jedem Offizier der Marine, des Heeres und der Schutztruppen Achtung und Gehorsam erweisen. Ihre Befehle hat er pünktlich zu befolgen. In gleicher Weise ist den Anordnungen und Weisungen aller zum Wach- oder militärischen Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldatenstandes sowie den zeitweilig zu Vorgesetzten bestellten Mannschaften und den in Dienst befindlichen Feldgendarmen Gehorsam zu leisten.

Artikel 12

Achtungswidriges Benehmen gegen einen Vorgesetzten, Beleidigung eines Vorgesetzten, Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen, sowie Belügen eines Vorgesetzten auf Befragung in dienstlichen Angelegenheiten werden nachdrücklich bestraft.
Bei Achtungswidrigem Benehmen unter dem Gewehr oder vor versammelter Mannschaft, bei ausdrücklicher Verweigerung des Gehorsams, Kundgebung des Ungehorsams durch Worte, gebärden oder anderer Handlungen, sowie bei Beharren im Ungehorsam und bei Bedrohung des Vorgesetzten tritt erhebliche Verschärfung der Strafe ein.

Artikel 13

Wer sich einem Vorgesetzten tätlich widersetzt oder einen tätlichen Angriff gegen ihn unternimmt, hat schwere Freiheitsstrafe, unter Umständen Zuchthaus zu erwarten. Im Kriege und an Bord von Schiffen, die außerhalb der heimischen Gewässer alleine fahren, tritt, wenn die Tätlichkeit während des Dienstes verübt ist, Todesstrafe ein.
Jeder Vorgesetzte ist berechtigt, die Waffe zu gebrauchen, um den tätlichen Angriff eines Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen in äußerster Not und dringendster Gefahr Gehorsam zu verschaffen.

Artikel 14

Jede Aufforderung oder jeder Anreiz, gemeinschaftlich dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern oder sich ihm zu widersetzen oder eine Tätlichkeit gegen ihn zu begehen, wird als Aufwiegelung aufs strengste bestraft.
Verabreden sich mehrere zur gemeinschaftlichen Begehung einer solchen Tat, so liegt Meuterei vor.
Wenn mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung, Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten begehen, so machen sie sich des militärischen Aufruhrs schuldig; als Strafe hierfür kann auf Zuchthaus bis zu lebenslänglicher Dauer, im Krieg und an Bord eines Schiffes, das außerhalb der heimischen Gewässer alleine fährt, auf Todesstrafe erkannt werden.
Wer von einer Meuterei, die zu seiner Kenntnis gelangt, nicht sofort seinem Vorgesetzten Meldung macht, hat strenge Strafe zu gewärtigen.

Artikel 15

Eine unwürdige Behandlung von Soldaten ist eine Herabwürdigung ihres ehrenvollen Berufes. Wer irgendeine Dienstgewalt über andere auszuüben hat, soll durch ruhiges, ernstes und gesetztes Benehmen die Achtung und das Vertrauen seiner Untergebenen sich zu erwerben suchen. Er darf daher den Untergebenen den Dienst nicht unnötig erschweren und von denselben nur solche Leistungen fordern, welche der Dienst mit sich bringt.
Wer die Untergebenen vorschriftswidrig behandelt, beleidigt oder gar mißhandelt, oder wer seine Dienstgewalt dazu mißbraucht, um auf Kosten seiner Untergebenen sich Vorteile zu verschaffen, wird nachdrücklich bestraft.
Jedem Soldaten steht das Recht der Beschwerde zu. Glaubt er Veranlassung zur Beschwerde zu haben, so ist er dennoch verpflichtet, seine Dienstobliegenheiten unweigerlich zu erfüllen. Erst danach darf er seine Beschwerde unter Innehaltung des vorgeschriebenen Beschwerdeweges anbringen.
Wer leichtfertig oder wider besseren Wissens eine auf unwahre Tatsachen Behauptungen gestützte Beschwerde anbringt, macht sich strafbar. Ebenso wird die Abweichung von dem für die Anbringung von Beschwerden vorgeschriebenen Dienstwege bestraft.

Artikel 16

Gemeinsame Beratung von Soldaten über militärische Angelegenheiten, Einrichtungen oder Befehlen ohne dienstliche Genehmigung, sowie das Sammeln von Unterschriften zu einer gemeinsamen Beschwerde sind mit der militärischen Manneszucht nicht vereinbar und werden bestraft.
Schwere Strafe trifft denjenigen, der es unternimmt, Mißvergnügen in bezug auf den Dienst unter seinen Kameraden zu erregen.

Artikel 17

Der Soldat darf nie vergessen, daß der Krieg mit der bewaffneten Macht des Feindes geführt wird. Hab und Gut der Bewohner des feindlichen Landes stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, ebenso das Eigentum der Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen, sowie das Habe von gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Streitkräfte.
Eigenmächtiges Beutemachen, Plünderung, boshafte oder mutwillige Beschädigung oder Vernichtung fremder Sachen, Bedrückung der Landesbewohner werden mit den schwersten Strafen belegt. Als Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung sich nur auf Lebensmittel, Heilmittel Bekleidungsgegenstände, Futter-, Feuerungs- und Beförderungsmittel erstreckt und dem vorhandenen Bedürfnis entspricht.

Artikel 18

Der Soldat darf seine Waffen nur in Erfüllung seines Berufes oder in rechtmäßiger Selbstverteidigung gebrauchen. Rechtswidriger Waffengebrauch wird schwer bestraft; desgleichen die unvorsichtige Behandlung von Waffen und Munition, wenn dadurch ein Mensch körperlich verletzt oder getötet ist.

Artikel 19

Jeder Soldat soll sein Schiff in allen Teilen, insbesondere die Geschütze, die Maschinen, die Boote, sowie seine Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in gutem Stande erhalten und sich zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unausgesetzt bemühen, den Gebrauch der Waffen vollkommen und unter allen Verhältnissen zu erlernen.
Wer sein Schiff oder dessen Zubehör, seine Waffen, Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke oder einen anderen Dienstgegenstand vorsätzlich beschädigt, zerstört oder preisgibt, hat Freiheitsstrafe zu gewärtigen, in schweren Fällen zugleich Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
Die Beschädigung eines Schiffes oder dessen Zubehörs wird auch dann bestraft, wenn sie durch Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung des Dienstes herbeigeführt ist.

Artikel 20

Der Soldat hat über alle Dienstangelegenheiten die nötige Verschwiegenheit zu beobachten. Bei allen Meldungen und Aussagen muß er sich der strengen Wahrheit befleißigen.
Die absichtliche unrichtige Abstattung von dienstlichen Meldungen und dienstlichen Berichten oder ihre wissentliche Weiterbeförderung unterliegt strenger Bestrafung.
Auch dann, wenn eine solche Handlung aus Fahrlässigkeit begangen wird, tritt Strafe ein.

Artikel 21

Der Soldat darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere Vorteile, sei es durch irgend einen anderen Grund bei der Ausübung des Dienstes sich zu Pflichtwidrigkeiten verleiten lassen.
Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einen Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, hat Zuchthaus zu gewärtigen.

Artikel 22

Ein besonders verantwortungsvoller Dienst ist der Wachdienst an Bord wie am Lande; seine gewissenhafte Ausführung muß der Soldat sich daher besonders angelegen sein lassen.
Dem Wachposten ist, wenn nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt wird, verboten, sich niederzusetzen oder niederzulegen, die Waffe aus der Hand zu lassen, zu essen, zu trinken, Geschenke anzunehmen, Tabak zu rauchen, zu schlafen, über die Grenzen seines Postens hinauszugehen, ihn vor erfolgter Ablösung zu verlassen oder sonst seine Dienstvorschrift zu übertreten. Der Ausguck an Bord gilt als Posten.
Entsprechend der Wichtigkeit des Dienstes werden Wachvergehen besonders streng bestraft, vor dem Feinde kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Artikel 23

Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abteilung, oder wer als Wachposten eine strafbare Handlung, die er verhindern konnte, und zu verhindern dienstlich verpflichtet war, wissentlich begehen läßt, wird ebenso bestraft, als ob er die Handlung selbst begangen hätte.
Sind einem Soldaten Gefangene zur Bewachung anvertraut, so haftet er für deren sichere Bewachung.
Wer die Wache oder seinen Platz bei einem Kommando oder auf dem Marsche eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest bestraft.

Artikel 24

Der Soldat soll ein ordentliches Leben führen und darf weder Schulden machen, noch dem Trunke, dem Spiel oder anderen Ausschweifungen sich ergeben. Sein Schiff oder sein Quartier darf er nicht eigenmächtig verlassen.
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Täters keinen Milderungsgrund.
Wer im Dienst oder nachdem er zum Dienst befehligt worden, durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung sich untauglich macht, wird streng bestraft.

Artikel 25

Der Soldat soll die Sitten und Gewohnheiten fremder Völker achten und besonders auch die religiösen Gebräuche und Gefühle Andersgläubiger schonen.
Er muß stets dessen eingedenkt sein, daß nach seinem Verhalten die deutsche Marine und weiterhin das ganze deutsche Volk beurteilt wird.

Artikel 26

Der Soldat darf im Kampf, in Not und Gefahr seine Kameraden nicht verlassen, muß ihnen nach allen Kräften Hilfe leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen und soll mit ihnen in Eintracht leben.
Schlägereien und Beleidigungen der Soldaten untereinander werden nachdrücklich bestraft.

Artikel 27

Strenge Redlichkeit gehört zu den besonderen Pflichten des Soldaten.
An Bord ist jedermann in erhöhtem Maße auf die Treue und Rechtschaffenheit seiner Kameraden angewiesen.
Diebstähle und Unterschlagungen bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung des militärischen Dienstverhältnisses ziehen Freiheits- und Ehrenstrafen nach sich. In gleicher Weise wird der bestraft, der einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden oder gegen einen Quartierwirt oder einen zu dessen Hausstand gehörige Person begeht. Strafe tritt auch dann ein, wenn der Wert des gestohlenen oder unterschlagenen Gegenstandes unbedeutend ist.
Auch der Versuch des Diebstahls oder der Unschlagung ist strafbar.

Artikel 28

Der Soldat muß auch im Beurlaubtenstande seines Eides eingedenkt sein und den ihm obliegenden besonderen Pflichten pünktlich nachkommen. Zuwiderhandlungen ziehen Strafe nach sich.

Artikel 29

Von dem Ehr- und Pflichtgefühl des Soldaten wird erwartet, daß er alle strafbaren Handlungen vermeidet, fort und fort seine Pflichten treu und gewissenhaft erfüllt, durch Gottesfurcht und ehrenhafter Führung in und außer Dienst ein Muster ordentlichen und rechtschaffenen Lebens gibt und nach Kräften dazu beiträgt, den guten Ruf der Marine im In- und Auslande zu bewahren.