Flottengesetz
Das Flottengesetz war der legislative Auftrag zur Bildung und Unterhaltung der Kaiserlichen Marine. Es hatte in der letzten Fassung gemäß den Novellen 1912, 5.6.1906 und 6.4.1908 folgenden Inhalt:
Gesetz
betreffend die deutsche Flotte, in der Fassung vom 27. Juni 1912
I. Schiffsbestand
§ 1 |
Es soll
bestehen
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§ 2 |
Ausgenommen bei
Schiffsverlusten sollen Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt
werden. Die Fristen laufen vom Jahr der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes Für den Zeitraum von 1908 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach Anlage B geregelt. |
II. Indiensthaltung
§ 3 |
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III. Personalbestand
§ 4 |
An Decksoffizieren,
Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedodivision
sowie der Unterseebootsabteilung sollen vorhanden sein:
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IV. Kosten
§ 5 |
Die Bereitstellung
der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel unterliegt der
jährlichen Feststellung durch den Reichshaushaltsetat. |
§ 6 |
Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben () über die Summe von 53.708.000,- Mark hinaus übersteigt und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reiches seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben aufgebracht werden. |
Anlagen
B Verteilung der in den Jahren 1908 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzneubauten auf die einzelnen Jahre
Ersatzjahr | Linienschiffe | Große Kreuzer | Kleine Kreuzer |
1908 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 |
3 3 3 2 1 1 1 1 1 1 |
- |
2 2 2 2 2 2 2 2 2 1 |
Summe | 17 |
6 |
19 |