Flottengesetz

Das Flottengesetz war der legislative Auftrag zur Bildung und Unterhaltung der Kaiserlichen Marine. Es hatte in der letzten Fassung  gemäß den Novellen 1912, 5.6.1906 und 6.4.1908 folgenden Inhalt:

Gesetz

betreffend die deutsche Flotte, in der Fassung vom 27. Juni 1912

I. Schiffsbestand

§ 1

Es soll bestehen
  1. die Schlachtflotte aus
    1 Flottenflagschiff,
    5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen,
    12 Großen Kreuzern, als Aufklä-
    30 Kleinen Kreuzern; rungsschiffe
  2. die Auslandsflotte aus
    8 Großen Kreuzern,
    10 Kleinen Kreuzern.

§ 2

Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden.
Die Fristen laufen vom Jahr der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes
Für den Zeitraum von 1908 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach Anlage B geregelt.

II. Indiensthaltung

§ 3

  1. 1 Flottenflagschiff,
    3 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen,
    8 Großen Kreuzern,
    18 Kleinen Kreuzern
    bilden die Schlachtflotte

    2 Geschwader zu je 8 Linienschiffen
    4 Großen Kreuzern,
    12 Kleinen Kreuzern
    bilden die Reserveflotte
  2. von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveflotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd in Dienst gehalten werden.

§ 4

An Decksoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedodivision sowie der Unterseebootsabteilung sollen vorhanden sein:
  1. Volle Besetzung für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unterseeboote mit Ausnahme der Marinereserve dieser beiden Bootsklassen, für die Schulschiffe und Spezialschiffe;
  2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal ein Drittel, übriges Personal ein Viertel der vollen Besatzung) für die zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe;
  3. 1½fache Besatzung für die im Ausland befindlichen Schiffe;
  4. der erforderliche Landbedarf
  5. ein Zuschlag von 5% zum Gesamtbedarf.

IV. Kosten

§ 5

Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel unterliegt der jährlichen Feststellung durch den Reichshaushaltsetat.

§ 6

Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben () über die Summe von 53.708.000,- Mark hinaus übersteigt und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reiches seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben aufgebracht werden.

Anlagen

B Verteilung der in den Jahren 1908 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzneubauten auf die einzelnen Jahre

Ersatzjahr Linienschiffe Große Kreuzer Kleine Kreuzer
1908
1909
1910
1911
1912
1913
1914
1915
1916
1917
3
3
3
2
1
1
1
1
1
1

-
-
-
-
1
1
1
1
1
1

2
2
2
2
2
2
2
2
2
1
Summe 17

6

19